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Gebührenrecht und Vergütungsvereinbarungen

Beratung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu RVG, Vergütungsvereinbarung und Honorarstreit – damit die Vergütung wirksam vereinbart ist und durchsetzbar bleibt.

RVG

Vergütungsvereinbarung

Erfolgshonorar

Honorarstreit

Wirksame Vergütungsvereinbarungen

Eine Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a RVG der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gegenseite oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.


Zeithonorar, Pauschale, Erfolgshonorar

Ob Stundensatz, Pauschale oder Kombination: Die Gestaltung muss zum Mandat passen und transparent sein. Erfolgshonorare sind nur in den Grenzen des § 4a RVG zulässig. In gerichtlichen Verfahren darf die gesetzliche Vergütung grundsätzlich nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO).


Honorarstreit und Gebührenklage

Verweigert ein Mandant die Zahlung, werden Abrechnung, Fälligkeit und Einwände geprüft und die Vergütung außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt. Weitere berufsrechtliche Themen finden Sie unter Anwaltliches Berufsrecht.


Vorlagen prüfen

Bestehende Muster werden auf Wirksamkeit und Transparenz geprüft.

Abrechnung

RVG-Abrechnungen werden nachvollziehbar aufbereitet und verteidigt.

Häufige Fragen

Wie sieht eine wirksame Gebührenvereinbarung aus?

Textform, klare Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen, nicht in der Vollmacht und mit dem Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung (§ 3a RVG). Bei Erfolgshonoraren kommen weitere Pflichtangaben hinzu.

Wonach bemessen sich die gesetzlichen Gebühren?

Nach dem RVG: im Zivilrecht meist nach dem Gegenstandswert, in Straf- und Bußgeldsachen nach Rahmengebühren, deren Höhe sich nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie den Verhältnissen des Mandanten richtet (§ 14 RVG).

Ist ein Erfolgshonorar erlaubt?

Nur ausnahmsweise, etwa bei Geldforderungen bis 2.000 Euro, bei bestimmten Inkassodienstleistungen oder wenn der Mandant ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a RVG).

Erste Einschätzung

Ihr Anliegen verdient Klarheit.

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