Opferrecht · Köln und Umgebung
Opfervertretung
Anwalt für Opfer von Straftaten in Köln: Begleitung und Vertretung in jeder Phase des Verfahrens – von der Anzeige über die Hauptverhandlung bis zur Entschädigung.
Ihre Rechte im Strafverfahren
Als Verletzte oder Verletzter einer Straftat sind Sie nicht nur Zeugin oder Zeuge. Je nach Tat stehen Ihnen eigene Rechte zu: Informationen über den Stand des Verfahrens (§ 406d StPO), Akteneinsicht über einen Anwalt (§ 406e StPO), anwaltliche Begleitung bei Vernehmungen (§ 406f StPO) und bei vielen Delikten der Anschluss als Nebenkläger.
Typische Fälle
- Körperverletzung und andere Gewaltdelikte
- Sexualdelikte
- Bedrohung, Nachstellung und häusliche Gewalt
- Beleidigung
- Verkehrsstraftaten mit Verletzten
In jeder Phase des Verfahrens
Viele Betroffene melden sich, wenn das Verfahren schon läuft – nach einer Vorladung als Zeuge, nach einem Schreiben der Staatsanwaltschaft oder kurz vor der Hauptverhandlung. Auch dann lässt sich noch viel erreichen: Akteneinsicht, Vorbereitung auf die Aussage, Anschluss als Nebenkläger, Anträge in der Hauptverhandlung und die Durchsetzung von Schmerzensgeld.
Wenn das Verfahren eingestellt wird
Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, können Verletzte innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen (§ 172 StPO). Die Frist ist kurz – lassen Sie den Einstellungsbescheid deshalb sofort prüfen. Ausführlich: Verfahren eingestellt – was Opfer jetzt tun können.
Sensible Kommunikation
Tempo und Informationsumfang werden an Ihre Situation angepasst.
Klare Zuständigkeit
Sie haben einen persönlichen anwaltlichen Ansprechpartner.
Psychologische Hilfe
Auf Wunsch kann unabhängig eine Vermittlung im selben Haus erfolgen.
Kosten
Bei vielen schweren Taten wird der Opferanwalt auf Kosten der Staatskasse beigeordnet.
Häufige Fragen
Kann ich noch gegen die Einstellung des Verfahrens vorgehen?
Ja, wenn die Einstellung mangels Tatverdachts erfolgt ist: mit einer Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe. Bleibt sie erfolglos, ist unter Umständen ein Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht möglich, das zwingend über einen Anwalt läuft. Bei Einstellungen aus Opportunitätsgründen, etwa nach § 153 StPO, und bei reinen Privatklagedelikten ist dieser Weg nicht eröffnet.
Welche Möglichkeiten habe ich, mich am Verfahren zu beteiligen?
Als Nebenkläger können Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen und Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben. Unabhängig davon haben Sie Informations- und Akteneinsichtsrechte und können sich bei Vernehmungen anwaltlich begleiten lassen.
Wer übernimmt die Kosten meines Anwalts?
Bei bestimmten schweren Taten – etwa Sexualverbrechen, versuchten Tötungsdelikten oder schweren Gewalttaten – wird Ihnen auf Antrag ein Anwalt als Beistand auf Kosten der Staatskasse beigeordnet, unabhängig von Ihrem Einkommen (§ 397a Abs. 1 StPO). In anderen Fällen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Wird der Täter verurteilt, muss er die notwendigen Auslagen der Nebenklage in der Regel erstatten.
Muss ich zu einer Vorladung der Polizei erscheinen?
Als Zeugin oder Zeuge müssen Sie bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Sie dürfen sich dabei anwaltlich begleiten lassen. Ob ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht, sollte vorher geklärt werden.
Was ist psychosoziale Prozessbegleitung?
Sie ergänzt die rechtliche Vertretung durch nichtrechtliche Unterstützung vor, während und nach dem Strafverfahren (§ 406g StPO).
Erste Einschätzung
Ihr Anliegen verdient Klarheit.
Schildern Sie kurz, worum es geht. Die Kanzlei meldet sich schnellstmöglich persönlich zurück.