Opferrecht · SGB XIV
Soziale Entschädigung für Gewaltopfer
Beratung und Vertretung bei Anträgen und Widersprüchen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht – mit Blick auf gesundheitliche und persönliche Folgen.
Wer kann Leistungen erhalten?
Das SGB XIV unterstützt Menschen, die durch bestimmte schädigende Ereignisse – insbesondere Gewalttaten – gesundheitliche Schädigungen erlitten haben.
Mögliche Leistungen
Je nach Voraussetzungen kommen Schnelle Hilfen, Krankenbehandlung, Teilhabeleistungen, Entschädigungszahlungen und weitere Unterstützungen in Betracht.
Antrag und Widerspruch
Die Sachverhaltsdarstellung, medizinische Unterlagen und Kausalitätsfragen sind häufig entscheidend. Ablehnende Bescheide können im Widerspruchsverfahren überprüft werden.
Unterlagen ordnen
Bescheide, Befunde und Nachweise werden strukturiert zusammengeführt.
Belastung berücksichtigen
Die rechtliche Bearbeitung erfolgt mit besonderer Sensibilität für traumatische Erfahrungen.
Häufige Fragen
Gilt noch das Opferentschädigungsgesetz?
Für neue Anträge gilt seit 1. Januar 2024 grundsätzlich das SGB XIV. Für ältere Schädigungen bestehen Übergangsvorschriften.
Brauche ich eine strafrechtliche Verurteilung?
Eine Verurteilung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung. Die Behörde prüft den Sachverhalt eigenständig.
Kann ich gegen eine Ablehnung vorgehen?
Ja. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann regelmäßig Widerspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.
Erste Einschätzung
Ihr Anliegen verdient Klarheit.
Schildern Sie kurz, worum es geht. Die Kanzlei meldet sich schnellstmöglich persönlich zurück.