Beratung für Berufsträger · bundesweit

Anwaltliches Berufsrecht

Beratung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu berufsrechtlichen Fragen – wissenschaftlich vertieft, praxisnah und vertraulich.

Berufspflichten

Interessenkonflikte

Kanzleiorganisation

Berufsaufsicht

Beratung im anwaltlichen Alltag

Die Beratung umfasst Fragen zu Verschwiegenheit, Interessenkollisionen, Unabhängigkeit, Werbung, Mandatsorganisation und Zusammenarbeit in Berufsausübungsgesellschaften.


Präventive Gestaltung

Interne Abläufe, Zuständigkeiten und Dokumentation können so gestaltet werden, dass berufsrechtliche Risiken früh erkannt und nachvollziehbar bearbeitet werden.


Vertretung in berufsrechtlichen Verfahren

Bei Beanstandungen oder aufsichtsrechtlichen Verfahren werden Sachverhalt und Rechtslage strukturiert aufgearbeitet und Stellungnahmen vorbereitet.


Wissenschaftliche Vertiefung

Christian Denz war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover.

Vertrauliche Beratung

Berufsrechtliche Fragestellungen werden diskret und lösungsorientiert bearbeitet.

Klare Dokumentation

Entscheidungsgrundlagen und Handlungsschritte werden nachvollziehbar festgehalten.

Praxisbezug

Rechtliche Anforderungen werden in umsetzbare Abläufe übersetzt.

Gebührenrecht und Kanzleiverträge

Zum Berufsrecht gehören auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Kanzlei: wirksame Vergütungsvereinbarungen und Gebührenrecht, Gesellschaftsverträge für Kanzleien und die Abwehr von Regressansprüchen.


Häufige Fragen

Beraten Sie auch Kanzleien und Berufsausübungsgesellschaften?

Ja. Die Beratung kann sowohl einzelne Berufsträger als auch organisatorische Fragestellungen einer Kanzlei betreffen.

Geht es nur um Konfliktfälle?

Nein. Ein Schwerpunkt liegt gerade auf präventiver Gestaltung und der Prüfung geplanter Vorgehensweisen.

Übernehmen Sie Stellungnahmen gegenüber der Kammer?

Je nach Einzelfall kann die Vertretung und Vorbereitung berufsrechtlicher Stellungnahmen übernommen werden.

Wie sieht eine wirksame Gebührenvereinbarung aus?

Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein, darf nicht in der Vollmacht stehen und muss auf die begrenzte Kostenerstattung hinweisen (§ 3a RVG). Mehr unter Gebührenrecht.

Erste Einschätzung

Ihr Anliegen verdient Klarheit.

Schildern Sie kurz, worum es geht. Die Kanzlei meldet sich schnellstmöglich persönlich zurück.

0176 3298 0148

[email protected]

Auf dem Orth 12 · 51069 Köln