Seit dem 1. Januar 2024 ist das Recht der Sozialen Entschädigung im SGB XIV neu geordnet. Es unterstützt unter anderem Menschen, die infolge einer Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Wer kann Leistungen erhalten?
§ 13 SGB XIV erfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen Opfer körperlicher und bestimmter psychischer Gewalttaten. Entscheidend sind das schädigende Ereignis, die gesundheitliche Schädigung und der Ursachenzusammenhang.
Welche Leistungen kommen in Betracht?
Das Gesetz sieht unter anderem Schnelle Hilfen, Leistungen der Krankenbehandlung, Teilhabe- und Entschädigungsleistungen vor. Umfang und Zuständigkeit hängen vom Einzelfall ab.
Antrag und Nachweise
Leistungen werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Hilfreich sind eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung, medizinische Unterlagen sowie Nachweise zu Folgen und Behandlungen.
Ablehnender Bescheid
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann regelmäßig Widerspruch eingelegt werden. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und sollte sofort notiert werden.
Übergang von OEG zu SGB XIV
Für neue Anträge gilt seit 2024 grundsätzlich das SGB XIV. Für frühere Schädigungen enthält das Gesetz Übergangsvorschriften. SGB XIV amtlich lesen.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei laufenden Fristen oder akuten Maßnahmen sollten Sie unmittelbar anwaltlichen Rat einholen.