Ein Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt setzt mehr voraus als einen Fehler. Für die Abwehr wie für die Prüfung von Ansprüchen kommt es auf drei Fragen an: Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden – und auf die Verjährung.
Pflichtverletzung
Maßstab ist der konkrete Mandatsumfang. Der Anwalt schuldet umfassende Belehrung und den sichersten Weg; Grenzen ergeben sich aus dem Auftrag. Die Dokumentation in der Handakte ist deshalb oft entscheidend.
Kausalität und Schaden
Ein Schaden liegt vor, wenn die Vermögenslage des Mandanten bei pflichtgemäßem Verhalten besser wäre als tatsächlich (Differenzhypothese). Bei Beratungsfehlern spricht unter Umständen eine Vermutung dafür, dass der Mandant einem richtigen Rat gefolgt wäre. Bei verlorenen Prozessen entscheidet das Regressgericht selbst, wie das Ausgangsverfahren richtigerweise hätte ausgehen müssen.
Verjährung
Seit 2004 gilt die regelmäßige Verjährung: drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ohne Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung, unabhängig davon dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 3 BGB).
Praxis für Kolleginnen und Kollegen
- Vorwürfe nicht vorschnell anerkennen.
- Handakte vollständig sichern.
- Berufshaftpflichtversicherung fristgerecht informieren.
- Kausalität und Schaden früh durchrechnen lassen.
Mehr dazu: Anwaltshaftung und Regress.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei laufenden Fristen oder akuten Maßnahmen sollten Sie unmittelbar anwaltlichen Rat einholen.