Eine polizeiliche Vorladung bedeutet, dass gegen Sie ermittelt wird. Sie sollten die Situation ernst nehmen – aber nicht vorschnell versuchen, den Vorwurf durch eine spontane Aussage auszuräumen.
Muss ich bei der Polizei erscheinen?
Als beschuldigte Person besteht bei einer gewöhnlichen polizeilichen Vorladung grundsätzlich keine Pflicht, zum Termin zu erscheinen. § 163a Absatz 3 StPO nennt ausdrücklich die Erscheinenspflicht auf Ladung der Staatsanwaltschaft. Gerichtliche Ladungen sind ebenfalls gesondert zu behandeln.
Sie dürfen schweigen
Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten. Das Schweigerecht darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Angaben zur Person sind von einer Aussage zur Sache zu unterscheiden.
Warum Akteneinsicht zuerst kommt
Eine belastbare Einlassung setzt regelmäßig voraus, dass Tatvorwurf und Beweislage bekannt sind. Die Verteidigung kann Akteneinsicht beantragen und anschließend mit Ihnen entscheiden, ob und wie Stellung genommen wird.
Was Sie jetzt tun können
Bewahren Sie Einladung und Umschlag auf. Notieren Sie Fristen und bereits erfolgte Kontakte. Geben Sie gegenüber Dritten keine ausführliche Schilderung ab und sichern Sie mögliche entlastende Unterlagen.
- Vorladung und weitere Schreiben sichern
- Keine Angaben zur Sache machen
- Fristen notieren
- Frühzeitig Verteidigung kontaktieren
Vorladung als Zeuge oder Opfer
Für Zeugen gilt etwas anderes: Sie müssen bei der Polizei erscheinen und zur Sache aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben bestehen. Opfer einer Straftat dürfen sich bei der Vernehmung anwaltlich begleiten lassen (§ 406f StPO). Mehr dazu unter Opfervertretung.
Rechtsgrundlage
Die Vernehmung des Beschuldigten ist insbesondere in § 163a StPO geregelt. Amtlichen Gesetzestext öffnen.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei laufenden Fristen oder akuten Maßnahmen sollten Sie unmittelbar anwaltlichen Rat einholen.